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Wenn Sie selbst eine Risikolebensversicherung im Digitalen Versicherungsmanager berechnen möchten, geht dies spielend leicht und voll digital. Hier geht es zur Videoanleitung.
Die Risikolebensversicherung zahlt im Todesfall der versicherten Person eine vertraglich vereinbarte Geldsumme an die Hinterbliebenen (z. B. Partner, Kinder). Sie dient der finanziellen Absicherung von Angehörigen, insbesondere bei plötzlichem Todesfall. Höhe und Laufzeit der Absicherung können individuell gewählt werden.
Sinnvoll ist sie vor allem für: Familien mit Kindern, Ehe- oder Lebenspartner, Kreditnehmer (z. B. bei Immobilienfinanzierung), Selbstständige mit finanzieller Verantwortung sowie Geschäftspartner mit Wunsch der gegenseitigen Absicherung.
Ein Beispiel:
Herr und Frau Schulte haben kürzlich ein Einfamilienhaus in Duisburg-Walsum gekauft und finanzieren dieses über einen Kredit bei der Sparkasse Duisburg. Sie sind beide berufstätig und haben zwei kleine Kinder.
Das Risiko: Stirbt ein Elternteil unerwartet, kann der andere die monatliche Kreditrate allein nicht mehr tragen – die Familie riskiert, ihr Zuhause zu verlieren.
Die Lösung: Eine Risikolebensversicherung über z. B. 250.000 € pro Partner sichert im Todesfall die Restschuld ab – das Haus bleibt in Familienbesitz, und die Kinder können in ihrer gewohnten Umgebung in Duisburg aufwachsen.
Als Faustregel wird das 3- bis 5-fache Ihres Jahresnettoeinkommens empfohlen, abhängig von individuellen Verpflichtungen wie z. B. Immobilienkrediten, Kindern oder laufenden Lebenshaltungskosten.
Die Auszahlung ist steuerfrei, solange der persönliche Freibetrag des Begünstigten (z. B. 500.000 € bei Ehepartnern) nicht überschritten wird. Für unverheiratete Partner liegt der Freibetrag deutlich niedriger bei 20.000 €. Hier kann eine sogenannte „Überkreuzversicherung“ sinnvoll sein, bei der sich Partner gegenseitig versichern und so Erbschaftsteuer vermeiden.
Die Überkreuzversicherung ist eine besondere Form der Risikolebensversicherung, bei der zwei Personen jeweils eine Police auf das Leben des anderen abschließen – und selbst Versicherungsnehmer sowie Beitragszahler sind.
Diese Variante ist besonders für unverheiratete Paare oder Geschäftspartner interessant: Im Todesfall fällt keine Erbschaftsteuer an, da die Auszahlung direkt an den Versicherungsnehmer geht und nicht Teil des Nachlasses ist.
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