Eine Kontopfändung ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung. Durch einen gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschluss versucht ein Gläubiger, ihm zustehende Gelder von einem Kontoinhaber einzufordern. In dem Zusammenhang werden die bestehenden Konten gesperrt und pfändbares Guthaben an den Gläubiger überwiesen. Die Umstände einer Pfändung können Sie beim Gläubiger erfragen. Die Sparkasse Duisburg erhält keine Kenntnis darüber, warum eine Pfändung erwirkt wurde.
Was bedeutet das für Sie?
Im Falle einer Kontopfändung bedeutet das für Sie, dass sowohl die Konten als auch Kreditkarten gesperrt werden, sodass über das Guthaben nicht mehr verfügt werden kann – das betrifft auch die Sozialleistungen.
Den aktuellen Kontosaldo und Einzelheiten zur Kontopfändung (Zustelldatum, Gesamtforderung, Name des Gäubiger, Aktenzeichen etc.) können Sie telefonisch unter 0203 28150 erfragen. Nennen Sie hierzu einfach das Stichwort "Pfändung". Sie erhalten die Informationen durch unseren Voicebot Anna.
Unter der Telefonnummer 0203 28150 erhalten Sie darüber hinaus durch unseren Voicebot Anna auch Informationen zu Ihrem bestehenden Pfändungsschutzkonto (aktueller Kontosaldo, monatlicher Freibetrag, verfügbarer Betrag und Gesamtpfändungsfreibetrag).
Die wesentlichen Informationen zu bestehenden Pfändungen oder zu Ihrem Pfändungsschutzkonto erhalten Sie telefonisch nur durch unseren Voicebot Anna.
Unsere Mitarbeitenden im Kunden-Service-Center bieten Ihnen darüber hinaus folgende Services:
Allgemeine Informationen finden Sie auf dieser Seite oder auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz. Sollten Sie noch weitere Informationen benötigen oder Detailfragen haben, wenden Sie sich bitte an eine anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstelle. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass unsere Beratenden und unsere Mitarbeitenden im Kunden-Service-Center Ihnen hierzu keine Auskünfte erteilen können.
Mit Ihren Online-Banking-Zugangsdaten können Sie sofort einen Bezahlauftrag online einstellen.
Sie können Ihre vorliegende Pfändung direkt einsehen und ganz oder teilweise bezahlen.
Voraussetzungen1 für den Online-Bezahlauftrag:
1 Kann der Bezahlauftrag nicht ausgeführt werden, erhalten Sie keine gesonderte Information.
Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss sich den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang als Bargeld auszahlen lassen, sondern kann das Girokonto normal in diesem Rahmen nutzen.
Das heißt: Sie können mit Ihrer Sparkassen-Card in Geschäften einkaufen oder damit im Ausland Geld abheben. Ist der Grundfreibetrag aufgebraucht, ist es jedoch nicht möglich, auch weiterhin auf Ihr Konto zuzugreifen. Auch nicht, wenn weiterhin Guthaben auf dem Konto ist. Dafür ist es jedoch möglich, nicht genutzte Freibeträge vom Vormonat mit in den neuen Monat zu übernehmen.
Grundsätzlich gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag, der je nach Lebenssituation des Kunden um weitere Freibeträge erhöht werden kann. Informationen erhalten Sie in der Kundinformationen zum Pfändungsschutzkonto.
Darüber hinaus können Ihnen nur anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen Detailfragen beantworten.
Wenn Sie Ihren Grundfreibetrag erhöhen lassen möchten, reichen Sie uns bitte die ausgefüllte Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO im Original ein.
Sie nutzen bisher kein Online-Banking, möchten aber dennoch erfahren wie hoch Ihr noch verfügbarer Betrag ist? Dann schalten Sie das Online-Banking einfach mit wenigen Klicks frei.
Wurde ein P-Konto eingerichtet, erhält der Kontoinhaber bei Eingang einer Kontopfändung einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Über diesen Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber im Rahmen eines vorhandenen Kontoguthabens ohne Weiteres verfügen (zum Beispiel durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (zum Beispiel Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an. Der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Über die gegen Sie ausgebrachte Kontopfändung werden Sie entweder über den Gerichtsvollzieher mittels Zustellung oder durch die vollstreckende Behörde informiert.
Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:
Das Gesetz sieht vor, dass nur Einzelkonten als P-Konto geführt werden dürfen. Bei einem gemeinschaftlichen Konto (zum Beispiel bei Eheleuten) ist daher zunächst die Einrichtung von zwei Einzelkonten notwendig.
Wichtig zu wissen: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, wird das gemeinsame Konto auch für den anderen Kontoinhaber gesperrt.
Das P-Konto wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Eine Vereinbarung von Kreditlinien oder das Führen einer Kreditkarte ist nicht möglich. Sollte Ihr Girokonto zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs überzogen sein, sprechen Sie bitte mit einem Berater. Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein P-Konto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum.
P-Konten werden ausschließlich auf Guthabenbasis geführt. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Grundsätzlich gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag, der je nach Lebenssituation des Kunden um weitere Freibeträge erhöht werden kann.
Darüber hinaus können Ihnen nur anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen Detailfragen beantworten.
Wenn Sie Ihren Grundfreibetrag erhöhen lassen möchten, reichen Sie uns bitte die ausgefüllte Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO im Original ein.
Wer Bescheinigungen ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt (§ 903 ZPO). Dies sind zum Beispiel:
Über den gesetzlich festgesetzten Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen; dies erfolgt entweder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer geeigneten Stelle oder eines entsprechenden Beschlusses des Vollstreckungsgerichts oder der vollstreckenden Behörde.
Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Girokontos als P-Konto können Sie vor Ort in einer unserer Filialen aufheben.